Exkurs: Recht und Ethik im FDM
Im Forschungsdatenmanagement (FDM) sind verschiedene rechtliche und ethische Aspekte relevant, um durch die Datennutzung betroffene Interessen zu schützen. Aus Datenschutzvorgaben, aufgrund von Urheber- oder Persönlichkeitsrechten, Regelwerken der Hochschulen und Bestimmungen von Forschungsförderern, ergeben sich in Deutschland wichtige Rahmenbedingungen für die Arbeit mit Forschungsdaten.
Nutzungsrechte
Mit den Nutzungsrechten an Forschungsdaten sollte sich bereits zu Beginn des Forschungsvorhabens beschäftigt werden. Es sollte bereits vor dem Beginn der Arbeit eine Einverständniserklärung über die Nutzungsrechte der Daten festgelegt werden, da es zum Teil nicht möglich ist, noch nachträglich Veröffentlichungs- bzw Verwertungsrecht zu erwirken.
Werden zum Beispiel fremde Daten ohne entsprechende Nutzungserlaubnis für die Abschlussarbeit verwendet, ist vor der Veröffentlichung eine schriftliche Erlaubnis der Rechteinhaber*innen einzuholen.
Auch inwiefern eine Wiederverwendung von durch andere erhobene Forschungsdaten zulässig ist, sollte vorab geprüft werden. Es kann zum Beispiel passieren, dass die Rohdaten an sich nicht geschützt sind, als Teil einer Sammlung allerdings schon. Auch aus Gesetzen, die den Schutz vertraulicher Informationen oder persönlicher Daten zum Inhalt haben, kann sich ein Schutzanspruch ergeben.
Ob und welche Rechte an einem eigenen Datensatz oder am Datensatz anderer Personen bestehen, sollte jeweils im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
Zur Frage, wie und wann Forschungsdaten geschützt sind und lizenziert werden können, hat die Landesinitiative Infomaterialien entwickelt und bietet auf Anfrage gerne Kurse an.
Rechteinhaberschaft
Wer Daten offen zur Verfügung stellen und publizieren möchte, muss die entsprechenden Nutzungsrechte dafür haben. Nur die jeweiligen Rechteinhaber*in dürfen Lizenzen für Forschungsdaten vergeben.
Forschungsdaten, dazu zählen auch Software und Code, sollten möglichst offen und transparent zur Nachnutzung bereitgestellt werden. Da ein vollständiger Verzicht auf das Urheberrecht nach deutschem Recht nicht möglich ist, erfolgt die Bereitstellung urheberrechtlich geschützter Daten über Lizenzverträge.[1] Freie Lizenzen bieten umfassende, vergütungsfreie Nutzungsrechte. In der Praxis sind Creative Commons Lizenzen weit verbreitet, insbesondere die Lizenztypen CC-BY und CC-0. Weitere relevante Standardlizenzen sind die Open Data Commons (ODC) und die „Datenlizenz Deutschland“.
Die Wahl einer Lizenz sollte dem Grundsatz folgen: So offen wie möglich, so restriktiv wie nötig. Nicht urheberrechtlich geschützte Daten sollten ohne Einschränkungen nutzbar sein.
Wenn Forschungsergebnisse weisungsgebunden von Mitarbeiter*innen einer Hochschule erzeugt werden, verfügt die Hochschule grundsätzlich über die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Forschungsdaten und -ergebnissen.
Um als Datenproduzent*in selbst Lizenzen vergeben zu können, sollten dafür das schriftliche Einverständnis der Instituts- oder Forschungsbereichsleitung zur Lizenzvergabe eingeholt werden. Die Lizenzvergabe muss in Übereinstimmung mit Richtlinien und Policies ihrer Einrichtung oder ihres Forschungsförderers erfolgen.
Sofern es sich bei dem geschaffenen Datensatz um ein Werk im Sinne des UrhG handelt, besteht das Recht als Urheber*in genannt zu werden. Hat ein Werk mehrere Urheber*innen steht das Recht über die Entscheidung zur Veröffentlichung allen gemeinsam zu.
Für Studierende und Betreuer*innen von Abschlussarbeiten empfiehlt die Landesinitiative Vereinbarungen über Nutzungsdaten, s. Vorlagen unten.
[1] Lauber-Rönsberg, A. (2021). 1.4 Rechtliche Aspekte des Forschungsdatenmanagements. In M. Putnings, H. Neuroth & J. Neumann (Ed.), Praxishandbuch Forschungsdatenmanagement (pp. 89-114). Berlin, Boston: De Gruyter Saur. https://doi.org/10.1515/9783110657807-005
Rechtsfragen beim Veröffentlichen
Link zum Kurs „“Open Science: Von Daten zu Publikationen: Rechtsfragen beim Veröffentlichen“ vom Kommunikations-, Informations-, Medienzentrum (KIM) der Universität Konstanz. „Open Science: Von Daten zu Publikationen: Rechtsfragen beim Veröffentlichen“ vom Kommunikations-, Informations-, Medienzentrum (KIM) der Universität Konstanz (2020). https://youtu.be/CrvnMLxGppI?si=kgpSPTBCM2FO0h4E
Forschungsdaten suchen & nachnutzen
Link zum Kurs „#05 Forschungsdaten rechtmäßig nachnutzen | Forschungsdaten suchen & nachnutzen“ vom Forschungsdatenmanagement Bayern (2019). https://youtu.be/uHhdTlDEp8A?si=WZFJ1US7V7F9RjbK
Forschungsethik
Auch ethische datenbezogene Aspekte der Forschung müssen beachtet werden. Dazu gehört die frühzeitige Festlegung, wie Daten gespeichert und übermittelt werden, wer Zugang zu ihnen hat oder sie nutzen kann und wie lange die Daten aufbewahrt werden.
Es kann ethische Gründe dafür geben, den Zugang zu Forschungsdaten vollständig oder teilweise einzuschränken. Zu diesen Gründen gehört zum Beispiel die Vermeidung bestimmter Risiken: Personen (Einzelpersonen, kleine Gruppen, Minderheiten), die Umwelt oder die Gesellschaft sollen nicht gefährdet werden. Einige Disziplinen, wie bspw. die Psychologie, haben aus diesem Grund gesonderte Ethikkommissionen (bspw. die Ethikkomission der DGP).
Personenbezogene Daten & Datenschutz
Forschende sind bei der Handhabung personenbezogener Daten an Datenschutzregeln gebunden.
Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung muss immer einzelfallbezogen erfolgen.
Dazu gehören die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DSGVO), das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das jeweilige Landesdatenschutzgesetz. Insbesondere für staatliche Hochschulen gilt das jeweilige Landesdatenschutzgesetz. Diese Maßnahmen stellen sicher, dass die Forschungsarbeit nicht nur die rechtlichen Anforderungen der DSGVO und des nationalen Datenschutzrechts erfüllt, sondern auch ethischen Grundsätzen gerecht wird, indem sie den Schutz und die Würde der Teilnehmenden in den Mittelpunkt stellt.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht sollte frühzeitig geklärt werden, ob Forschungsdaten personenbezogen sind und unter welchen Bedingungen sie erhoben, verarbeitet oder veröffentlicht werden dürfen. Notwendige Maßnahmen wie Anonymisierung, Pseudonymisierung, Geheimhaltung und Datensicherheit müssen geprüft werden.
Forschende, die im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Arbeit personenbezogene oder personenbeziehbare Daten erheben, unterliegen strengen Datenschutzvorschriften, die das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Deutschland schützen. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) umfassen personenbezogene Daten sämtliche Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Eine Person wird dabei als identifizierbar angesehen, wenn sie direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu bestimmten Informationen wie Namen, Identifikationsnummern oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person, identifiziert werden kann. Zudem erfordern besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 DSGVO – einschließlich ethnischer Herkunft, politischer Meinungen, religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, genetischer und biometrischer Daten zur eindeutigen Identifikation einer Person sowie Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung – aufgrund ihrer Sensibilität besondere Datenschutzmaßnahmen. Die Verarbeitung solcher Daten ist nur zulässig, wenn spezifische Bedingungen erfüllt sind, wie beispielsweise die explizite Einwilligung der betroffenen Person. Die Einwilligung muss im Vorfeld der Datenerhebung eingeholt werden und deckt spezifische Aspekte wie Datenübertragung, -verarbeitung und -archivierung ab. Die Einholung einer informierten Einwilligung ist dabei ein zentraler Aspekt. Teilnehmende müssen transparent über den Zweck der Erhebung, die Art der Datenverarbeitung, die Speicherung, die Nutzung und den langfristigen Umgang mit ihren Daten informiert werden. Dies umfasst auch Informationen über die Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit, wie beispielsweise die Anonymisierung, sowie ihre Rechte, die Einwilligung jederzeit widerrufen und eine Löschung ihrer Daten verlangen zu können.
Prinzip der Datensparsamkeit
Unterschied zwischen Anonymisierung und Pseudonymisierung
Abstimmung mit den Datenschutzbeauftragten der eigenen Hochschule
Datenschutzerklärungen und Einwilligungsformulare dienen dazu, die betroffenen Personen umfassend über die Verarbeitung ihrer Daten, einschließlich der Schutzmaßnahmen und ihrer Rechte, zu informieren. Um die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben zu gewährleisten, ist es ratsam, diese Aufklärungsmaterialien sowie die Verfahrensweisen eng mit den Datenschutzbeauftragten der eigenen Hochschule abzustimmen.
Für rechtliche Auskünfte wenden Sie sich an doreen.rocholl@ub.uni-osnabrueck.de
